Im Jahressteuergesetz 2018 sei geplant, § 22 BAO grundlegend zu reformieren. Die Gesetzesmaterialien zum Begutachtungsentwurf nennen als Zielrichtungen: Die Definition des Missbrauchsbegriffes solle einerseits iSd bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur präzisiert werden und andererseits den Vorgaben von Art 6 ATAD entsprechen. Die Autoren kommen im Editorial zum Ergebnis, dass Art 6 ATAD keine praktikable Regelung sei, weil sie letztendlich offen lasse, ob, wie viele und welche außersteuerlichen Gründe notwendig seien, um einen Missbrauch auszuschließen.