Der urkundenmäßige Abschluss von Bestandverträgen löst eine Abgabenpflicht aus (§ 33 TP 5 GebG). Von selbiger sind Wohnraummieten jedoch (neuerdings zur Gänze) befreit. Insofern trifft die Steuer nahezu ausschließlich Unternehmer, die Geschäftsraummiet- oder sonstige Bestandverhältnisse aus betrieblichen Gründen eingehen. Deren selektive Mehrbelastung ("Sonderabgabe") ist vom rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers jedoch nicht gedeckt, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegt.