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Die Bestandvertragsgebühr (§ 33 TP 5 GebG): Eine gleichheitswidrige Sonderabgabe

Steuerrecht aktuellDr. Johannes KehrerÖStZ 2018/580ÖStZ 2018, 470 Heft 15 und 16 v. 24.8.2018

Der urkundenmäßige Abschluss von Bestandverträgen löst eine Abgabenpflicht aus (§ 33 TP 5 GebG). Von selbiger sind Wohnraummieten jedoch (neuerdings zur Gänze) befreit. Insofern trifft die Steuer nahezu ausschließlich Unternehmer, die Geschäftsraummiet- oder sonstige Bestandverhältnisse aus betrieblichen Gründen eingehen. Deren selektive Mehrbelastung ("Sonderabgabe") ist vom rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers jedoch nicht gedeckt, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegt.

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