Mit seinem kürzlich ergangenen Erkenntnis 2017/15/0001 und 0002 vom 22. 3. 2018 hat der VwGH die Rechtsansicht des BFG sowohl zur Abzugsfähigkeit als auch zum Vorsteuerabzug von Rechts- und Beratungskosten, die im Zusammenhang mit einem Kartellverfahren entstanden sind, bestätigt. Dem Höchstgericht zufolge steht der Betriebsausgabenabzug dann zu, wenn ein Kausalzusammenhang mit dem Betrieb vorliegt, dh wenn sich die der Rechts- und Beratungskosten zugrundeliegende Tat unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit erklärt. Da dem zugrundeliegenden Sachverhalt keine nach § 12 KStG nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben vorlagen und die Rechts- und Beratungskosten in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen standen sowie nicht dem Schutz der privaten Interessen dienten, war die Amtsrevision auch in Bezug auf den beanstandeten Vorsteuerabzug unberechtigt.