Der VfGH hat in § 4 der Stammfassung der VO über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (PauschVO) die Ausnahmebestimmung für Vertreter als gesetzwidrig aufgehoben. Sowohl die durch das Erkenntnis betroffene Stammfassung - mit Ausnahme des Anlassfalls - als auch die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Fassung seien bis einschließlich 2017 unverändert anzuwenden. Ab 2018 sei kraft einer Verordnungsänderung entsprechend der Entscheidung des VfGH vorzugehen.