Der Bildung von Pensionsrückstellungen sei gem § 14 Abs 6 Z 6 EStG ein Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde zu legen; für andere Rückstellungen mit mehr als zwölfmonatiger Laufzeit sei ihr Teilwert gem § 9 Abs 5 EStG mit einem Zinssatz von 3,5 % abzuzinsen. Auch in D seien Pensionsrückstellungen gem § 6a Abs 3 Z 3 dEStG mit 6 % abzuzinsen. Das FG Köln halte die Regelung für verfassungswidrig und hat die Frage, ob § 6a Abs 3 Z 3 dEStG verfassungswidrig ist, dem dBVerfG zur Entscheidung vorgelegt.