Ein funktionierender Mietenmarkt könne nur dann unterstellt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweise, dass auch ein wirtschaftlich agierender Immobilieninvestor Objekte vergleichbarer Gediegenheit, Lage und Exklusivität erwerben bzw errichten würde, um diese am Markt gewinnbringend zu vermieten. Pröll geht der Frage nach, welche Dogmatik hinter der richterrechtlich geschaffenen Beweisregel stehen könnte und welche Auswirkungen diese für den Rechtsanwender hat.