Mit Anfang 2018 sei die Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs 8 EStG wirksam geworden. Im Schrifttum seien bezüglich dieser Übermittlungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht worden. Die Autoren stellen die einschlägige Judikatur des VfGH dar und nehmen zu den Bedenken Stellung.