Der Anwendungsbereich der Margenbesteuerung für Reiseleistungen sei zu eng gefasst. Der EuGH habe mehrfach festgestellt, dass der Ausschluss der Margenbesteuerung den unionsrechtlichen Vorgaben widerspreche. Eine weitere Ausweitung auf Reisen, welche keine Nächtigungsleistung beinhalten, ergäbe sich aus der BFG-Rechtsprechung. Damit rücke die Frage, wann eine Reiseleistung iSd UStG vorliege, in den Mittelpunkt.