Wird trotz einer nicht gänzlich die Dispositionsfähigkeit ausschließenden Krankheit diese nicht telefonisch bekannt gegeben und eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung erbeten, liege hinsichtlich der Versäumnis der mündlichen Verhandlung ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.