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Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund nur, wenn die Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen ist (Schantl, BFGjournal 5/2018, S. 222)

Artikelrundschau Mai 2018(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2018/531ÖStZ 2018, 447 Heft 13 und 14 v. 21.8.2018

Wird trotz einer nicht gänzlich die Dispositionsfähigkeit ausschließenden Krankheit diese nicht telefonisch bekannt gegeben und eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung erbeten, liege hinsichtlich der Versäumnis der mündlichen Verhandlung ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.

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