Mit dem BBKG 2010 wurde in § 109b EStG bezüglich bestimmter Zahlungen in das Ausland eine Verpflichtung zur gesonderten Mitteilung an die zuständige Abgabenbehörde normiert. Die Autoren analysieren diese Meldungsverpflichtung näher, weil sich iZm den drei gesetzlichen Ausnahmetatbeständen mehrere Auslegungsfragen ergeben.