Mit dem Jahressteuergesetz 2018 werden ua Bestimmungen im EStG, KStG und UmgrStG an die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. 6. 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (Anti Tax Avoidance Directive, ATAD bzw Anti-BEPS-Richtlinie) angepasst. Kernpunkt der Novellierungen im EStG sind insb die Bestimmungen zur Wegzugsbesteuerung in § 6 Z 6 EStG hinsichtlich der Verkürzung des Ratenzahlungszeitraums für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von 7 Jahren auf 5 Jahre und die neuen Bestimmungen in § 107 EStG, mit denen eine Abzugssteuer bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten eingeführt wird.1 Im UmgrStG wird ua eine ausdrückliche gesetzliche Regelung betreffend die Zurückbehaltung eines Gebäudes bei bebauten Grundstücken im Wege eines Baurechts geschaffen.2