Gem § 198 Abs 9 Satz 3 UGB können für künftige steuerliche Ansprüche aus steuerlichen Verlustvorträgen aktive latente Steuern in dem Ausmaß angesetzt werden, "in dem ausreichende passive latente Steuern vorhanden sind oder soweit überzeugende substantielle Hinweise vorliegen, dass ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft zur Verfügung stehen wird". AFRAC 30 leite aus dieser Gesetzesformulierung ein auf zwei Wertansätzen aufbauendes Ansatzwahlrecht von latenten Steuern aus steuerlichen Verlustvorträgen ab. Im Beitrag werden die Hintergründe und Überlegungen zu diesem Wahlrecht ausgeführt.