Sowohl die Ausschüttungssperre nach § 235 Abs 1 UGB für umgründungsbedingte Aufwertungsgewinne als auch jene nach Abs 2 für einen Aktivüberhang an latenten Steuern werfe zahlreiche Fragen auf. Wesentliche damit einhergehende Probleme sollen im Rahmen des Beitrags aufgezeigt und einer sachgerechten Lösung zugeführt werden.