Das BFG habe ausgesprochen, dass im Fall einer GPLA-Prüfung mit stets offengelegtem Sachverhalt die daraus resultierende Nachforderung an der Wurzel, dh durch Korrektur der jeweiligen Steuerbilanzen, zu berichtigen sei. Die dagegen eingebrachte Amtsrevision wurde vom VwGH zurückgewiesen.