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Berichtigung an der Wurzel oder im Jahr der Vorschreibung? (Schweisgut, SWK 11/2018, S. 524)

ArtikelrundschauApril 2018 - Teil 2MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2018/495ÖStZ 2018, 376 Heft 12 v. 8.8.2018

Das BFG habe ausgesprochen, dass im Fall einer GPLA-Prüfung mit stets offengelegtem Sachverhalt die daraus resultierende Nachforderung an der Wurzel, dh durch Korrektur der jeweiligen Steuerbilanzen, zu berichtigen sei. Die dagegen eingebrachte Amtsrevision wurde vom VwGH zurückgewiesen.

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