In einem kürzlich veröffentlichten Urteil habe der BFH klarstellende Aussagen dazu getroffen, wann der grunderwerbsteuerliche Tatbestand gem § 1 Abs 2a GrEStG verwirklicht werde, weil die betreffenden Anteile wirtschaftlich nicht (mehr) dem Gesellschafter, sondern einem Dritten zugerechnet würden. Im Gegensatz zur ö Bestimmung seien in Deutschland nach dem Gesetzeswortlaut auch mittelbare Änderungen relevant, womit der Tatbestand auch erfüllt werden kann, wenn es zu keiner zi-