Das BFG habe sich mit der Frage befasst, ob die Halbsatzbegünstigung für Wasserkraftanlagen gem § 9 EnFG weiterhin in Geltung stehe oder bereits ausgelaufen sei. Im Ergebnis habe das BFG im Einklang mit der Judikatur des VwGH eine zeitliche Befristung des § 9 EnFG verneint. Das Judikat sei vor dem Hintergrund der Planungs- und Rechtssicherheit zu begrüßen.