Für die Bemessungsgrundlage der USt sei es bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer nicht von Bedeutung, ob ein Eigenverbrauch oder ein Tausch bzw tauschähnlicher Umsatz vorliege, weil die der LSt zugrunde gelegten Sachbezüge als USt-Bemessungsgrundlage herangezogen werden könnten. Zu beachten sei, dass beim Verwendungseigenverbrauch die VSt-Abzugsberechtigung anders als beim Tausch, tauschähnlichen Umsatz oder Leistungseigenverbrauch zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung sei.