Als Voraussetzung für eine Begünstigung müsse die Rechtsgrundlage der Körperschaft eine (ausschließliche und unmittelbare) Betätigung für einen gemeinnützigen Zweck ausdrücklich vorsehen. Diesem Erfordernis entspreche die Rechtsgrundlage nur dann, wenn ihr zu entnehmen sei, welchem die Allgemeinheit fördernden Zweck die Betätigung diene. Ein Umstand, der sich zur Gewissheit verdichte, könne eine neu hervorgekommene Tatsache darstellen.