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Verspätungszuschläge nach § 135 BAO (Rzeszut/Predota, SWK 11/2018, S. 547)

Artikelrundschau April 2018 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2018/453ÖStZ 2018, 342 Heft 11 v. 16.7.2018

Versäume ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung, könne die Behörde einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei. Die konkrete Höhe des Verspätungszuschlags liege dabei im Ermessen der Abgabenbehörde. In aktuellen Entscheidungen habe sich herausgestellt, dass unterschiedliche Kriterien für die Berechnung eines angemessenen Verspätungszuschlags maßgeblich seien.

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