Gemäß § 28a FinStrG iVm § 3 Abs 1 und 3 VbVG sind Verbände für Finanzvergehen ihrer Mitarbeiter verantwortlich, wenn das Finanzvergehen zugunsten des Verbandes begangen wurde oder durch das Finanzvergehen Pflichten des Verbandes verletzt wurden und die Begehung des Finanzvergehens dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass der Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.