Fehlerhafte Bilanzen seien uU unternehmensrechtlich, jedenfalls aber steuerlich zu berichtigen. Fraglich sei, wann zB Ergebnisse aus einer GPLA zu berücksichtigen sind. Die Finanzverwaltung verneine entgegen der Literatur eine Berücksichtigung im Jahr des Ursprungs. Der VwGH habe nunmehr die Rechtsmeinung des BFG - nämlich die Berichtigung der Bilanz - bestätigt.