Der Autor hatte gegen die in den EStR mitgeteilte und vom BFG in einem konkreten Fall übernommene Rechtsansicht des BMF, wonach Verluste aus der Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen nur zur Hälfte abzugsfähig seien, nach dem damaligen Stand der Rechtslage und der Judikatur verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht. Er hat allerdings eine künftige andere Beurteilung aufgrund sog Negativzinsen nicht ausgeschlossen. Nach jüngst erschienenen Publikationen wird ein Anspruch auf Negativzinsen durch die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur grundsätzlich abgelehnt.