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Zurechnung der Einkünfte aus der Einräumung eines Wasserbezugsrechts (Fugger, BFGjournal 3/2018, S. 93)

Artikelrundschau März 2018 - Teil 2Einkommensteuer (allgemein)MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2018/410ÖStZ 2018, 298 Heft 10 v. 4.7.2018

Die Einräumung eines Wasserbezugsrechts führe zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Wasserquelle vom Grundeigentümer zum Servitutsberechtigten. Gehört die Wasserquelle nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, entspringe das für die Einräumung des Wasserbezugsrechts vereinnahmte Entgelt der Veräußerung von Privatvermögen und sei daher nicht steuerbar.

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