Die Einräumung eines Wasserbezugsrechts führe zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Wasserquelle vom Grundeigentümer zum Servitutsberechtigten. Gehört die Wasserquelle nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, entspringe das für die Einräumung des Wasserbezugsrechts vereinnahmte Entgelt der Veräußerung von Privatvermögen und sei daher nicht steuerbar.