Notwendiges Betriebsvermögen umfasse alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Erwirbt ein Abgabepflichtiger, der selbst kein Wertpapierhändler ist, mit betrieblichen Mitteln regelmäßig Aktien, zählten diese mangels Zusammenhangs mit seinem Betrieb nicht zum Betriebsvermögen. Aus Transaktionen entstandene Verluste seien demnach nicht abzugsfähig.