EStG 1988: § 33 Abs 4 Z 3
VwGH 21. 12. 2016, Ro 2015/13/0008
Die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrags nach § 33 Abs 4 Z 3 EStG setzt die tatsächliche Leistung des Unterhalts für das betreffende Kind voraus (die bloße Verpflichtung dazu ist nicht ausreichend). Dabei entspricht die Methode einer "Umrechnung" im jeweiligen Kalenderjahr geleisteter, den Unterhaltsanspruch aber nicht voll abdeckender Zahlungen in voll geleistete Monatsbezüge den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Tz 67, und die Gesetzesmaterialien, RV 463 BlgNR 18.GP 9).