EStG 1988: § 33
VwGH 20. 12. 2016, Ro 2015/15/0010
DBA entfalten bloß eine Schrankenwirkung insofern, als sie eine sich aus originär innerstaatlichem Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Der Steuertarif nach § 33 EStG bemisst sich nach dem Gesamteinkommen, worin der Progressionsvorbehalt innerstaatlich seine Rechtsgrundlage findet (vgl zB VwGH 29. 7. 2010, 2010/15/0021).