Die Vermietung gewerblich genutzter Immobilien ist unecht umsatzsteuerbefreit; es kann aber zur Steuerpflicht optiert werden. Während die Option ursprünglich auch bei Vermietung an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mieter (zB Banken, Versicherungen, Ärzte) ausgeübt werden konnte, sei dies seit Inkrafttreten des 1. StabG 2012 BGBl I 2012/22 nicht mehr möglich: Eine Privatstiftung könne daher in diesen Fällen grundsätzlich nur mehr dann zur Steuerpflicht optieren, wenn das Mietverhältnis vor dem 1. 9. 2012 begonnen hat. Nachträgliche Änderungen im Mietverhältnis (zB Vermieter- oder Mieterwechsel, Vertragsverlängerung) könnten bei der Privatstiftung zum Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigung führen; bereits abgezogene Vorsteuern (zB aus Errichtungs- oder Sanierungskosten) müssten berichtigt werden.