Im EStG gebe es für bestimmte Konstellationen eine gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Nettoarbeitslohnvereinbarung. Mit dem AbgÄG 2016 sei diese Vermutung um eine zusätzliche Fallgestaltung erweitert worden.
Im EStG gebe es für bestimmte Konstellationen eine gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Nettoarbeitslohnvereinbarung. Mit dem AbgÄG 2016 sei diese Vermutung um eine zusätzliche Fallgestaltung erweitert worden.