Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten bzw die Anwendbarkeit von Durchschnittssätzen für Werbungskosten im Veranlagungsweg sei, dass Werbungskosten überhaupt aus versteuertem Einkommen zu tragen seien. Fallen derartige Werbungskosten gar nicht an, könne auch kein Werbungskostenpauschale in Anspruch genommen werden.