Weiche die Nutzbarkeit des betrieblich genutzten Gebäudeteils aufgrund unterschiedlicher baubehördlicher Widmung und mietrechtlicher Einstufung vom nicht betrieblich genutzten Teil deutlich ab, sei, abweichend vom Flächenausmaß, zwecks Erzielung einer sachgerechten Aufteilung unterschiedlich zu gewichten. Eine Aufteilung allein nach der finalen Ertragskraft sei im Gesetz jedoch nicht gedeckt.