Ob eine unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung steuerlich als Beteiligungsertrag oder als Einlagenrückzahlung einzuordnen sei, hänge seit dem StRefG 2015/2016 und dem AbgÄG 2015 auch vom Stand der Innenfinanzierung der ausschüttenden Gesellschaft ab. Da bislang keine Notwendigkeit bestanden habe, für steuerliche Zwecke die Höhe der Innenfinanzierung zu ermitteln und evident zu halten, sehe das Gesetz die Möglichkeit einer vereinfachten erstmaligen Ermittlung des Stands der Innenfinanzierung vor: Gem § 124b Z 279 lit a EStG könnten vom unternehmensrechtlichen Eigenkapital zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. 8. 2015 die steuerlichen Einlagen zu diesem Stichtag abgezogen werden. Oftmals führe diese Regel zu sachgerechten Ergebnissen. Sei dies jedoch nicht der Fall, stelle sich die Frage, welche weiteren Optionen zur Verfügung stehen, um den erstmaligen Stand der Innenfinanzierung zu ermitteln.