Der Aufwand aus Teilwertabschreibungen ist bei Körperschaften für steuerliche Zwecke auf sieben Jahre zu verteilen. Damit wirkt sich eine Teilwertabschreibung in sieben Veranlagungsjahren aus, obwohl sie dem Grunde nach im ersten Jahr "wurzelt". Soll die Teilwertabschreibung zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert werden, stellt sich folgende Frage: Können die verteilten Siebentel im jeweiligen Veranlagungsjahr unabhängig von einer Berichtigung der Teilwertabschreibung im "Wurzeljahr" abgeändert werden oder besteht eine Bindungswirkung der Teilwertabschreibung des Ursprungsjahres hinsichtlich der weiteren TWA-Siebentel in den Folgejahren?