Obwohl die NoVA eine Selbstberechnungsabgabe ist, würden viele Abgabepflichtige, die selbst ein Auto importieren, bei der Erstellung der Abgabenerklärung gerne die Unterstützung der Finanzämter in Anspruch nehmen. Die Abgabenbehörden werden dabei die vom BMF als richtig angesehene Rechtsansicht anwenden. Stellt sich später aufgrund eines EuGH-Erkenntnisses heraus, dass diese Rechtsansicht falsch war, könne ein Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen.