Der VwGH habe über eine in der Literatur und auch in der Rechtsprechung des BFG strittige Frage zur Wiederaufnahme auf Antrag abgesprochen: Aus wessen Sicht ist die Neuheit von Tatsachen zu beurteilen? Nach Ansicht des VwGH sei auf die Sicht des Antragstellers und nicht der Abgabenbehörde abzustellen. Diese Sichtweise erschwere den Erfolg von Wiederaufnahmeanträgen ganz wesentlich.