Die zwischen der Verwaltungspraxis und Teilen der Literatur umstrittene, in der Judikatur bislang nicht thematisierte Frage, ob Verbindlichkeiten im Abwicklungs-Endvermögen den Liquidationsgewinn einer Körperschaft mindern, sei nun vom BFG entschieden worden: Da Verbindlichkeiten nicht an die Gesellschafter verteilt würden, seien sie dort auch nicht aufzunehmen.