Die KESt bei fiktiven Ausschüttungen sei bei rückbezogenen Entnahmen nach Ansicht des BFG mit 25 % (ab 1. 1. 2016 mit 27,5 %) zu berechnen, auch wenn die KESt nicht vom Gesellschafter getragen werde. Anders als bei einer vA stehe der Annahme eines ausgeschütteten Nettobetrags auch entgegen, dass es sich um eine gesetzliche Fiktion handle, aus der sich keine Forderung der abzugsverpflichteten Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter ergeben könne.