Das BFG kam - entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung - zum Ergebnis, dass Verteidigungskosten betreffend Geldbußen aus EU-Wettbewerbsverstößen bei Kapitalgesellschaften abzugsfähig seien. Der Abzug könne weder aufgrund einer "nicht normalen Betriebsführung" noch infolge des Pönalcharakters verweigert werden. Auch der Vorsteuerabzug sei zulässig.