Die Besteuerung des Aufgabegewinns sei in dem Jahr durchzuführen, in dem die Betriebsaufgabe erfolge. § 24 Abs 2 EStG ordne für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einen Betriebsvermögensvergleich an. Forderungen seien zwingend zu bilanzieren, wenn sie entstanden seien, also die Leistung erbracht oder bei Lieferungen das wirtschaftliche Eigentum übertragen worden sei.