Da sich seine im Prüfungsbeschluss (VfGH 28. 11. 2016, E 655-656/2015, ÖStZ 2017/134) dargelegten Bedenken gegen die Art der Berechnung des Inflationsabschlags als zutreffend erwiesen haben, hat der VfGH nun § 30 Abs 3 zweiter Teilstrich EStG idF BGBl I 2012/112 als verfassungswidrig aufgehoben: