Steuerpflichtige, die aus Portugal wegziehen, sind aufgrund dieses Wegzugs verpflichtet, die Steuer auf die Wertzuwächse aus dem (vorherigen) Tausch von Gesellschaftsanteilen sofort zu entrichten, während Steuerpflichtige, die in Portugal wohnen bleiben, in den Genuss eines Aufschubs der Besteuerung der Wertzuwächse aus diesem Tausch bis zur späteren Veräußerung der beim Tausch erhaltenen Gesellschaftsanteile kommen. Auch bei einer Vermögensübertragung im Tausch gegen Gesellschaftsanteile eines Unternehmens außerhalb Portugals ist der Steuervorteil ausgeschlossen. Über die aufgrund dieser Ungleichbehandlung zwischen natürlichen Personen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Besteuerung der Wertzuwächse erhobene Vertragsverletzungsklage gegen Portugal (Deutschland ist als Streithelfer beigetreten) hat der EuGH nun entschieden.