§ 1 Abs 4 GrEStG sehe für bestimmte Abfolgen von Erwerbsvorgängen eine Differenzbesteuerung insofern vor, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang um die Bemessungsgrundlage des vorangegangenen Erwerbsvorgangs reduziert werde. Damit solle trotz grundsätzlicher Steuerpflicht aller Erwerbsvorgänge die Grunderwerbsteuer im Ergebnis nur vom einfachen Wert des übertragenen Grundstücks erhoben werden. Nach der Rsp des VwGH erfordere die Anwendung des § 1 Abs 4 GrEStG allerdings eine Personenidentität. Im Beitrag wird näher untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine solche Personenidentität gegeben ist.