Das Finanzamt könne verlangen, dass die Empfänger steuermindernd geltend gemachter Aufwendungen genau bezeichnet werden. Ist die Auskunft unzureichend oder unterblieben, bleiben diese Abzugsposten unberücksichtigt. Die Bestimmung stehe mit sich selbst mehrfach in Widerspruch. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken sei bereits eine einschlägige Beschwerde beim VfGH anhängig.