Ob der Arbeitnehmer eine Wohnung - beruflich veranlasst - selbst miete (und diese Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzt) oder diese vom Arbeitgeber (Dienstwohnung als Sachbezug) an den Arbeitnehmer überlassen werde, dürfte steuerrechtlich zu keinem abweichenden Ergebnis führen. Aufgrund der Sonderregelungen ergebe sich aber ein steuerlicher Unterschied. Der Beitrag analysiert die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung und der Überlassung einer Dienstwohnung als Sachbezug und stellt diese einander gegenüber.