Mit Urteil des EuGH vom 29. 10. 2009, C-29/08 , AB SKF, wurde festgehalten, dass ein Vorsteuerabzug bei Beteiligungsveräußerungen nicht per se ausgeschlossen werden kann. Ob aufgrund dieses EuGH-Judikats tatsächlich immer von einem Vorsteuerabzugsrecht bei Beteiligungsveräußerung ausgegangen werden kann, soll nachfolgend anhand eines Praxisfalls gezeigt werden.