BewG 1955: § 51 Abs 1
VwGH 29. 6. 2016, 2013/15/0309
Wenn in eine Trockenhalle, die ein zur Trocknung von Betonteilen verwendetes Regalsystem umschließt, während des vollautomatischen Betriebs aus Sicherheitsgründen ein Zutritt für Menschen nicht möglich ist, führt dies noch nicht zum Verlust der Gebäudeeigenschaft nach § 51 Abs 1 BewG. Nach der Rsp des VwGH (die sich auch von der Judikatur des BFH unterscheidet) kommt es nämlich auf die objektive Zutrittsmöglichkeit an, für welche die faktische Nutzungsintensität nicht von Bedeutung ist (vgl bereits VwGH 31. 7. 2012, 2008/13/0117).