Die Praxis der Betriebsprüfung habe gezeigt, dass Unternehmen bei der Bewertung von Handelswaren oftmals keine steuerrechtlichen Korrekturen des handelsrechtlichen Bilanzansatzes vornehmen. Der Artikel beschäftigt sich mit der steuerlichen Zulässigkeit des "Reichweitenverfahrens" als ein mögliches Verfahren zur Ermittlung eines "Gängigkeitsabschlags".