Mit AbgÄG 2016, BGBl I 2016/117, sei die - gemäß § 323 Abs 51 BAO am 1. 1. 2017 in Kraft getretene - Bestimmung des § 292 BAO im Gesetzesgefüge der Bundesabgabenordnung installiert worden. Aus diesem Anlass wollen die Autoren eine Ergänzung zu ihrem Beitrag in FJ IV/2016 bringen.