Waren Tatsachen oder Beweismittel, auf die eine Wiederaufnahme gestützt werden soll, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bekannt, sei nach aktueller Rechtsprechung eine Wiederaufnahme auf Antrag nicht möglich. Bestimmte Fehler könnten jedoch gemäß § 4 Abs 2 Z 2 EStG nachträglich korrigiert werden, ohne dass es dabei auf den Kenntnisstand des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ankommen dürfte. Die Rechtsprechung des VwGH sollte vom Gesetzgeber zum Anlass genommen werden, die daraus resultierenden Unstimmigkeiten im derzeitigen Fehlerberichtigungssystem zu beseitigen.