Leitungsorgane untergeordneter Konzerngesellschaften müssen sich mitunter dem Willen der Muttergesellschaft beugen. Dies wirft die Frage auf, inwieweit Einflussnahmen, die dazu führen, dass Tochtergesellschaften ihre abgabenrechtlichen Pflichten verletzen, eine Haftung der Muttergesellschaft auslösen können.