Der EuGH habe klargestellt, dass das Fehlen eines Verweises auf die AGVO (alt) in einer sich darauf beziehenden Beihilferegelung der Annahme entgegenstehe, dass die Regelung alle Voraussetzungen für eine Freistellung von der Anmeldepflicht erfüllt. Da die AGVO im EnAbgVergG nicht erwähnt wurde und eine förmliche Anmeldung nach Art 108 Abs 3 AEUV nicht erfolgte, sei das EnAbgVergG idF BBG 2011 nach dieser Rechtsprechung nicht anwendbar, sodass den Dienstleistern weiterhin die Energieabgabenvergütung bis 2014 zustehe.