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Effektivitätsgrundsatz und (Nicht-)Anwendbarkeit der AGVO-Freistellung (Laudacher, SWK 22/2017, S. 992)

Artikelrundschau August 2017 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, KammerumlageBearbeiter: Mag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2017/752ÖStZ 2017, 517 Heft 19 v. 20.10.2017

Der EuGH habe klargestellt, dass das Fehlen eines Verweises auf die AGVO (alt) in einer sich darauf beziehenden Beihilferegelung der Annahme entgegenstehe, dass die Regelung alle Voraussetzungen für eine Freistellung von der Anmeldepflicht erfüllt. Da die AGVO im EnAbgVergG nicht erwähnt wurde und eine förmliche Anmeldung nach Art 108 Abs 3 AEUV nicht erfolgte, sei das EnAbgVergG idF BBG 2011 nach dieser Rechtsprechung nicht anwendbar, sodass den Dienstleistern weiterhin die Energieabgabenvergütung bis 2014 zustehe.

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